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Ausgesuchte Scheidungsprobleme

Gemeinsames Bankkonto der Ehegatten

Ist nichts anderes geregelt, so steht im Zweifel das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Hebt nun der eine Ehegatte mehr als die Hälfte von dem Konto ab, so schuldet er dem anderen Ehegatten den zuviel abgehobenen Betrag. Ist das Konto im Soll, so haften die Ehegatten gemeinsam und im Zweifel zu gleichen Teilen für die Schulden.

Hausrat

Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat einigen, so erfolgt die Regelung nach der Hausratsverordnung. Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht unter den im Wesentlichen selben Voraussetzungen die vorläufige Benutzung von Hausratsgegen-ständen und der Ehewohnung regeln.
Unter Ehewohnung fallen alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren.

Zum Hausrat gehören, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und dem Wert aller Gegenstände, die nach dem Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Damit scheiden als Hausrat insbesondere solche Gegenstände aus, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf des Ehegatten dienen.

Insoweit ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Nicht zum Hausrat gehört, was zur Berufsausübung notwendig ist oder zur Kapitalanlage angeschafft wurde. Der Familienrichter darf nur entscheiden, wenn und soweit die Ehegatten sich über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats nicht einigen konnten. Ein Hausratsverfahren kann auch dann noch beantragt werden, wenn sich die Parteien über einen Gegenstand nicht geeinigt haben.

Kindergeld

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Allerdings erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind gemeldet ist. Er ist verpflichtet, dem anderen Elternteil die Hälfte hiervon abzugeben. In der Regel wird dieser Betrag mit dem Unterhalt verrechnet.

Mietvertrag und eheliche Wohnung

a) Mietvertrag
Eine Scheidung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen bestehenden Mietvertrag.

  • Derjenige, der einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ist weiterhin Mieter und muss die Miete bezahlen. Dies ist unabhängig davon, ob er in der Wohnung verbleibt oder nicht.
  • Wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, dann sind sie Gesamtschuldner und müssen weiterhin beide für die Miete aufkommen. Dabei kann der Vermieter wählen, ob er den einen oder den anderen Ehegatten oder beide zur Zahlung des Mietzinses in Anspruch nimmt. Wenn der eine Ehegatte sich weigert die Miete weiter zu zahlen, wird somit der Vermieter auf den anderen Ehegatten zugreifen, soweit dieser solvent ist.

b) Kündigung
Der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, muss weiter die Miete zahlen. Er kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (vor Ablauf des ersten Trennungsjahres) nicht verlangen die Wohnung zu kündigen. Daher besteht keine Pflicht, während des ersten Trennungsjahres die Ehewohnung aufzugeben. Anders ist es nur dann, wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Auch bei Einzug eines neuen Lebensgefährten muss der ausgezogene Ehegatte die Wohnung nicht weiter finanzieren. Er kann Freistellung vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen.

Allerdings ist er gegenüber dem Vermieter solange zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, solange der Mietvertrag nicht gekündigt ist.Allerdings muss derjenige Ehegatte ab Einreichung der Scheidung einer Kündigung zustimmen. Mit dem Vermieter können aber dabei anderweitige Regelungen getroffen werden.

c) Mietbeteiligung
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, dann kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung - oder einen Teil der Ehewohnung - zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Wegen der ehedestabilisierenden Wirkung einer Wohnungszuweisung sind an das Erfordernis der schweren Härte strenge Anforderungen zu stellen. Die Wohnungszuweisung muss dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden. Die Anforderungen an eine Alleinzuweisung sind allerdings geringer, wenn die Parteien bereits die Trennung vollzogen haben. Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Schulden der Eheleute

Nicht selten kommt es vor, dass Eheleute Schulden haben und die Frage auftaucht, wer für diese aufkommen muss. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob es sich bei den Schulden um gemeinsame Schulden der Eheleute oder um Allein-schulden eines Ehegatten handelt.

Gemeinsame Schulden
Gemeinsame Schulden sind dann gegeben, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Kaufen beispielsweise beide Ehegatten gemeinsam einen PKW, so haften sie beide gegenüber dem Verkäufer. Auch bei Geschäften des täglichen Lebens verpflichtet der eine Ehegatte den anderen ohne dass dieser vom Abschluss des Geschäftes wissen muss. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf von Haushaltsgeräten. Der andere Ehegatte haftet in solchen Fällen gemeinsam mit den kaufvertragsabschließenden Ehegatten.

Haben sich beide Ehegatten verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass sie beide die Schuld begleichen müssen. Der Gläubiger kann dabei sowohl beide, als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Er hat somit ein Wahlrecht. Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft ergibt.

Wird das gemeinsam gekaufte Haus nach der Scheidung von einem der Ehegatten alleine weitergenutzt, so hat auch nur dieser Ehegatte die Schulden zu tragen. Gegenüber der Bank sind jedoch weiterhin beide Ehegatten verpflichtet, solange der eine Ehegatte durch diese nicht aus der Haftung entlassen wird.

Alleinige Schulden
Kauft sich der eine Ehegatte einen PKW, der nicht für die gemeinsame Lebensführung benötigt wird, so haftet er grundsätzlich alleine für die so entstandenen Schulden. Der andere Ehegatte haftet somit nicht für die Schulden des den Kaufvertrag abschließenden Ehegatten.

Unterhalt

Zu unterscheiden ist hier der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt.

Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Dabei geht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Trennungsunterhalt, der vom Grundsatz der ehelichen Solidargemeinschaft bestimmt wird, nach der Scheidung davon aus, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst aufzukommen hat. Es obliegt ihm daher, seinen Unterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nur dann, wenn ein Ehegatte hierzu außerstande ist, hat er unter den im BGB abschließenden Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch.

Kindsunterhalt
Beim Kindesunterhalt differenziert man zwischen dem Kindesunterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten, dem Unterhalt nach Scheidung, dem Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern und dem Unterhaltsanspruch bei volljährigen Kindern. Der Kindsunterhalt richtet sich im Normalfall nach der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsreform (Änderungen ab 01.01.2008)

Der Kindesunterhalt hat zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Der 1. Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge wird alleine von minderjährigen, unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern besetzt. Besondere Bedeutung kommt dieser Rangfolge immer dann zu, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund seines Einkommens nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich definiert. Die bisherige Regelbetragsverordnung entfällt. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 279,00, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres € 322,00 und für die Zeit ab dem 13. Lebensjahr € 365,00.

Durch eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird das Kindergeld zukünftig von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen in Abzug gebracht. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, was der Normalfall sein dürfte, verringert sich der Tabellenbetrag um das hälftige Kindergeld. Eine nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes, wie sie bisher in den unteren Gehaltsgruppen üblich war, erfolgt aufgrund der neuen Systematik nicht mehr. Es ist immer der hälftige Kindergeldanteil zu verrechnen. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von dem Barbedarf abgezogen.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird für den Ehegattenunterhalt ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Der kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch ist anschließend zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht, wobei es hier in erster Linie auf kindsbezogene Belange ankommt (z.B. bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern). In dem Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können.

Es wird künftig mehr Möglichkeiten geben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Maßstab hierfür ist in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Derartige ehebedingte Nachteile können sich z.B. ergeben aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der Ehe etc.

Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.

Die Neuregelung der Rangfolge kann dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind.

Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.

Die Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder richtet sich künftig nach denselben Grundsätzen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer, egal ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht.

Bestehende Unterhaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen - nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften - abgeändert werden. Ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vorschriften tituliert (z.B. durch gerichtliches Urteil oder Vergleich) oder ist eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung geschaffen worden, sind die Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist.

Treffen diese Voraussetzungen zu, kann über eine so genannte Abänderungsklage eine Abänderung bestehender Titel bzw. Vereinbarungen erreicht werden.



Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)

Derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, soll dem anderen soviel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf

  • Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten.
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung.
  • betriebliche Altersversorgungen.
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes.
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte.

Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird. In diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften. In aller Regel wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrages von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet. Die Übertragung ist nur auf ein gesetzliches Rentenkonto möglich, auch bei Beamten. Nur in Ausnahmefällen muss der Ausgleichsverpflichtete Geld aufwenden, um für den anderen Ehegatten Versorgungsanrechte zu begründen.

Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:

Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d.h. bei standesamtlicher Eheschließung am 10. Februar beginnt die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs am 1. Februar.
Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (»Blauer Brief«) zugestellt wurde, d.h. bei Zustellung des Scheidungsantrags am 15. Juli endet die Ehezeit am 30. Juni.

Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen werden. Allerdings müssen hierfür beide Ehegatten zustimmen und das Familiengericht den Ausschluss genehmigen. Der Ausschluss kann entweder durch Abschluss eines notariellen Vertrages erfolgen oder durch einen entsprechenden Vertragsabschluss vor dem Familiengericht erfolgen. Beide Ehegatten müssen dann aber anwaltlich vertreten sein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich u. U. den zweiten Rechtsanwalt nur für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beauftragen. Auf diese Weise können Kosten gespart werden. Welche Variante die bessere für Sie ist, erfragen Sie bitte bei mir.

Versorgungsausgleichsreform (Änderungen ab 01.09.2009)

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Abweichend von diesem Grundsatz kann eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann der Versorgungsträger einseitig die „externe Teilung“ verlangen, sofern es sich um eine kleinere Versorgung bis ca. EUR 50,00 (Übertragungsbetrag) handelt.

Ausnahmsweise findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn es sich um geringe Ausgleichsbeträge handelt. Die Grenze wird derzeit bei ca. EUR 25,00 (Übertragungsbetrag) gezogen.

Auch bei einer kürzeren Ehezeit von bis zu drei Jahren – einschließlich des Trennungsjahrs – findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Sind beide Parteien ausländische Staatsangehörige, so findet ein Versorgungsausgleich nur statt, sofern dies beantragt wurde oder wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören, einen Versorgungsausgleich kennt.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können künftig leichter geschlossen werden. Bei Abschluss eines notariellen Vertrages muss dieser nicht mehr wie früher 12 Monate Bestand haben, bevor der Antrag auf Ehescheidung eingereicht werden kann.

Der Familienrichter muss Vereinbarungen der Parteien auch nicht mehr genehmigen. Allerdings findet eine Inhalts- und Ausübungskontrolle statt.

Zugewinnausgleich

(Voraussetzung: Anwendbarkeit des Deutschen Rechts)

Eheleute leben dann im gesetzlichen Güterstand, wenn sie nicht durch Ehevertrag einen anderen vertraglichen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart haben. Ein Ehevertrag kann wirksam nur bei einem Notar beurkundet werden, alles andere ist - jedenfalls als Ehevertrag - unwirksam. Eheverträge können jederzeit, also schon vor der Ehe, während der Ehe, während des Getrenntlebens oder im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

Insoweit besteht fast völlige Vertragsfreiheit, bei der kein Familiengericht mitzureden hat, mit Ausnahme sittenwidriger Gestaltungen.

Entgegen weit verbreiteter, aber falscher Meinung ist das Vermögen der Eheleute im gesetzlichen Güterstand nicht gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte ist und bleibt auch nach Scheidung Inhaber seines Vermögens. Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihres Namens keine »Gemeinschaft«. Bei Beendigung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung kann lediglich ein Geldanspruch zum Ausgleich unterschiedlich hohen ehelichen Zugewinns zum Tragen kommen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht bei Scheidung gemäß § 1383 BGB zur Vermeidung grober Unbilligkeit auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten Vermögenswerte auf diesen (unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung) übertragen. Dies kommt in der Praxis jedoch fast nie vor.

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