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Ausgesuchte Scheidungsprobleme
Der Versorgungsausgleich
a) Begriff
Es geht beim Versorgungsausgleich um die Altersrente. Man versteht unter dem Versorgungsausgleich den Ausgleich der Rentenrechte beziehungsweise der Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten. Zum Zweck der Altersvorsorge haben die Eheleute meistens entweder Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zu einer betrieblichen Rentenkasse eingezahlt. Es entstehen dadurch sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Diese Rentenanwartschaften können bei den Ehegatten unterschiedlich hoch sein. Diese Anwartschaften werden bei einer Scheidung ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Dieser Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer Scheidung immer automatisch mitgeregelt, es sei denn, er wurde durch Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen.
Zum Versorgungsausgleich werden folgende Altersvorsorgen gezählt:
- Die berufständische Versorgung;
- Die Beamtenversorgung;
- Die gesetzliche Rentenversicherung;
- Die private Rentenversicherung;
- Die betriebliche Altersversorgung.
b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Dies kann zum einen durch einen Vergleich vor dem Scheidungsgericht erfolgen. Dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn das Gericht diesen Ausschluss genehmigt.
Beide Ehegatten müssen durch einen Anwalt vor Gericht vertreten sein. Dies gilt auch im Falle einer einverständlichen Scheidung.
Des weiteren kann der Versorgungsausgleich von den Ehegatten durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrages ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
c) Verfahren
Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung immer automatisch mitgeregelt, ohne dass es eines Antrages bedarf.
Das Gericht sendet den Eheleuten einen Fragebogen zu. In diesem Fragenbogen ist unter anderem anzugeben:
- Die bestehenden Versicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, private Rentenversicherung);
- Die Versicherungsnummer;
- Wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde, etc..
Der Fragebogen ist dem Gericht zurückzusenden. Das Gericht setzt sich mit dem Trägern der Rentenversicherungen in Verbindung, und holt Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften ein. Diese Auskünfte werden dann den Eheleuten zugesendet, damit diese prüfen und gegebenenfalls Stellung dazu nehmen können. Im Scheidungstermin erfolgt dann der Ausgleich.
Mietvertrag und eheliche Wohnung
a) Mietvertrag
Eine Scheidung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen bestehenden Mietvertrag.
Derjenige, der einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ist weiterhin Mieter und muss die Miete bezahlen. Dies ist unabhängig davon, ob er in der Wohnung verbleibt oder nicht;
Wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, dann sind sie Gesamtschuldner und müssen weiterhin beide für die Miete aufkommen. Dabei kann der Vermieter wählen, ob er den einen oder den anderen Ehegatten oder beide zur Zahlung des Mietzinses in Anspruch nimmt. Wenn der eine Ehegatte sich weigert die Miete weiter zu zahlen, wird somit der Vermieter auf den anderen Ehegatten zugreifen, soweit dieser solvent ist.
b) Kündigung
Hat ein Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, dann muss er weiter die Miete zahlen. Er kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht verlangen, die Wohnung zu kündigen. Daher besteht keine Pflicht während des ersten Trennungsjahres die Ehewohnung aufzugeben. Anders ist es nur dann, wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Auch bei Einzug eines neuen Lebensgefährten muss der ausgezogene Ehegatte die Wohnung nicht weiter finanzieren. Er kann Freistellung vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen. Allerdings ist er gegenüber dem Vermieter solange zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, solange der Mietvertrag nicht gekündigt ist.
Allerdings muss derjenige Ehegatte ab Einreichung der Scheidung einer Kündigung zustimmen. Mit dem Vermieter können aber dabei anderweitige Regelungen getroffen werden.
c) Mietbeteiligung
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, dann kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Wegen der ehedestabilisierenden Wirkung einer Wohnungszuweisung sind an das Erfordernis der schweren Härte strenge Anforderungen zu stellen. Die Wohnungszuweisung muss dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden. Die Anforderungen an eine Alleinzuweisung sind allerdings geringer, wenn die Parteien bereits die Trennung vollzogen haben. Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teile zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
3. Hausrat
Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat einigen, so erfolgt die Regelung nach der Hausratsverordnung. Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht unter den im wesentlichen selben Voraussetzungen die vorläufige Benutzung von Hausratsgegenständen und der Ehewohnung regeln.
Unter Ehewohnung fallen alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren.
Zum Hausrat gehören, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und dem Wert aller Gegenstände, die nach dem Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Damit scheiden als Hausrat insbesondere solche Gegenstände aus, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf des Ehegatten dienen. Insoweit ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Nicht zum Hausrat gehört, was zur Berufsausübung notwendig ist oder zur Kapitalanlage angeschafft wurde. Der Familienrichter darf nur entscheiden, wenn und soweit die Ehegatten über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats nicht einigen konnten. Ein Hausratsverfahren kann auch dann noch beantragt werden, wenn sich die Parteien über einen Gegenstand nicht geeinigt haben.
Schulden der Eheleute
Nicht selten kommt es vor, dass Eheleute Schulden haben und die Frage auftaucht, wer für diese aufkommen muss. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob es sich bei den Schulden um gemeinsame Schulden der Eheleute oder um Alleinschulden eines Ehegatten handelt.
a) Gemeinsame Schulden
Gemeinsame Schulden sind dann gegeben, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Kaufen beispielsweise beide Ehegatten gemeinsam einen PKW, so haften sie beide gegenüber dem Verkäufer. Auch bei Geschäften des täglichen Lebens verpflichtet der eine Ehegatte den anderen ohne dass dieser vom Abschluss des Geschäftes wissen muss. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf von Haushaltsgeräten. Der andere Ehegatte haftet in solchen Fällen gemeinsam mit dem kaufvertragabschließenden Ehegatten.
Haben sich beide Ehegatten verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass sie beide die Schuld begleichen müssen. Der Gläubiger kann dabei sowohl beide, als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Er hat somit ein Wahlrecht.
Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft ergibt.
Wird das gemeinsam gekaufte Haus nach der Scheidung von einem der Ehegatten alleine weitergenutzt, so hat auch nur dieser Ehegatte die Schulden zu tragen. Gegenüber der Bank sind jedoch weiterhin beide Ehegatten verpflichtet, solange der eine Ehegatte durch diese nicht aus der Haftung entlassen wird.
b) Alleinige Schulden
Kauft sich der eine Ehegatte einen PKW der nicht für die gemeinsame Lebensführung benötigt wird, so haftet er grundsätzlich alleine für die so entstandenen Schulden. Der andere Ehegatte haftet somit nicht für die Schulden des den Kaufvertrag abschließenden Ehegatten.
Gemeinsames Bankkonto der Ehegatten
Ist nichts anderes geregelt, so steht im Zweifel das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Hebt nun der eine Ehegatten mehr als die Hälfte von dem Konto ab, so schuldet er dem anderen Ehegatten den zuviel abgehobenen Betrag.
Ist das Konto im Soll, so haften die Ehegatten gemeinsam und im Zweifel zu gleichen Teilen für die Schulden.
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Steuern
- Vor der Heirat werden die späteren Eheleute im Normalfall beide nach der Steuerklasse I besteuert.
Haben beide Ehegatten Einkommen, so erfolgt für beide Eheleute nach Verheiratung grundsätzlich die Besteuerung nach Steuerklasse IV. Dies führt jedoch bei erheblich unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten dazu, dass meist zuviel Steuern gezahlt werden, die erst über den Steuerjahresausgleich zurückgeholt werden können. Deshalb kann stattdessen eine Besteuerung nach den Steuerklassen III und V gewählt werden;
- Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens können die Eheleute die Steuerklassen IV/IV wählen. Dadurch spart derjenige Ehegatte, der zuvor die Steuerklasse V hatte, Steuern;
- Leben die Ehegatten dauernd getrennt – also i.d.R. ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt -, so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden. Sie werden dann beide nach Steuerklasse I besteuert. Bei einem im Haushalt angemeldeten Kind wechselt der Ehegatte in die Steuerklasse II.
Kindergeld
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Allerdings erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind gemeldet ist. Er ist verpflichtet, dem anderen Elternteil die Hälfte hiervon abzugeben. I.d.R. wird dieser Betrag mit dem Unterhalt verrechnet.
Unterhalt
Zu unterscheiden ist hier der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt.
a) Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Dabei geht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Trennungsunterhalt, der vom Grundsatz der ehelichen Solidargemeinschaft bestimmt wird, nach der Scheidung davon aus, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst aufzukommen hat. Es obliegt ihm daher, seinen Unterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nur dann, wenn ein Ehegatte hierzu außerstande ist, hat er unter den im BGB abschließenden Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch.
b) Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt differenziert man zwischen dem Kindesunterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten, dem Unterhalt nach Scheidung, dem Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern und dem Unterhaltsanspruch bei volljährigen Kindern.
Die Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten, insbesondere der Zugewinnausgleich bei der Scheidung
Das eheliche Güterrecht entscheidet darüber, was mit dem Vermögen der Ehegatten nach der Eheschließung geschieht. Neben dem jeweiligen Güterstand können zwischen den Ehegatten allgemeine vermögensrechtliche Beziehungen bestehen. Ehegatten können zum Beispiel miteinander Rechtsgeschäfte abschließen, Ansprüche gegeneinander haben und sogar Prozesse gegeneinander führen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Ehegatten sind nicht die Familiengerichte, sondern die allgemeinen Prozessgerichte zuständig. Enthält allerdings eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowohl güterrechtliche als auch sonstige vermögensrechtliche Regelungen, ist der Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Familiensache, wenn sich die einzelnen Regelungen nicht trennen lassen. Dann ist das Familiengericht zuständig.
1. Die Güterstände
Das BGB kennt heute nur noch drei Güterstände:
- die Zugewinngemeinschaft;
- die Gütertrennung;
- die Gütergemeinschaft.
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen.
a) Die Zugewinngemeinschaft
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt. Diese verwaltet und nutzt er selbständig.
Endet die Zugewinngemeinschaft, so findet der sog. Zugewinnausgleich statt.
Die Zugewinngemeinschaft endet durch:
- Aufhebung des Ehevertrages;
- Tod eines Ehegatten;
- Wiederheirat nach unrichtiger Todeserklärung; Rechtskraft des Urteils durch das auf vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns erkannt ist;
- Rechtskräftige Auflösung der Ehe, insbesondere durch Scheidung.
b) Die Gütertrennung
Bei der Gütertrennung stehen sich die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht wie Unverheiratete mit zwei getrennten Vermögensmassen gegenüber. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und kann darüber unbeschränkt verfügen.
Eine solche Gütertrennung tritt ein durch:
Formbedürftigen notariellen Ehevertrag;
- durch rechtskräftiges Urteil, das auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkennt;
- Wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor der Eheschließung ausschließen oder ihn nach der Eheschließung aufheben, ohne gleichzeitig einen anderen Güterstand zu vereinbaren;
- Wenn die Ehegatten den Ausgleich des Zugewinns oder den Versorgungsausgleich ausschließen;
- Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Gemeinschaft aufgehoben wird.
Die Gütertrennung endet durch:
- Vereinbarung eines anderen Güterstandes für die Zukunft;
- Rechtskräftiger gerichtlicher Auflösung der Ehe.
c) Die Gütergemeinschaft
Vereinbaren die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird auch als Gesamtgut bezeichnet.
2. Der Zugewinnausgleich
Die häufigste Form des Güterstandes ist diejenige der Zugewinngemeinschaft. Danach schuldet jener Ehegatte, dessen Zugewinn den Zugewinn des anderen übersteigt, die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsbetrag.
Die Voraussetzungen des Zugewinnausgleich sind:
- Eine wirksame Ehe;
- Der gesetzliche Güterstand;
- Der Zugewinn der Parteien.
Der Zugewinn jedes Ehegatten bemisst sich als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
a) Das Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen, das stets mindestens 0,-- Euro beträgt, ergibt sich als das Vermögen des Ehegatten abzüglich seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand. Das Anfangsvermögen wird um den Wert jener Zuwendungen erhöht, die der Ehegatte von Todes wegen, im Wege vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung erworben hat. Mit dieser fiktiven Berechnung des Anfangsvermögens wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen in der Regel nur einem Ehegatten zugute kommen sollen.
b) Das Endvermögen
Das Endvermögen ist ebenfalls immer größer oder gleich null. Es ergibt sich als das Vermögen, über das jeder Ehegatte bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verfügt. Dem Endvermögen werden fiktiv alle Minderungen hinzugerechnet, die der betreffende Ehegatte ohne Einwilligung des anderen Ehegattens in den letzten 10 Jahren im Wege der Schenkung, der Vermögensverschwendung oder der absichtlichen Verminderung vorgenommen hat.
Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines jeden Ehegatten ist der Zugewinn, auch er muss mindesten Euro 0,-- betragen. Die Hälfte der Differenz der Zugewinne ergibt die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
Auf die so errechnete Summe werden Zuwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten angerechnet, soweit er dies bei Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat oder soweit die Zuwendung, die nach den Lebensverhältnissen üblichen Zuwendungen übersteigt. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben Hausratsgegenstände, da diese dem Regime der Hausratsverordnung unterliegen und dort nach eigenen Kriterien verteilt werden. Unberücksichtigt bleiben wegen der Spezialität des Versorgungsausgleiches auch Anwartschaften, die Gegenstand eines Versorgungsausgleiches sind.
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