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Internet-Scheidung - Rechtsanwalt Steffen Wilfried Hammer

Die Ehe



Begriff

Die bürgerliche Ehe war ursprünglich die rechtlich anerkannte Verbindung von Mann und Frau zu einer dauerhaften Lebensgemeinschaft.
Mittlerweile sind auch die Verbindungen von gleichgeschlechtlichen Paaren rechtlich anerkannt.

Zustandekommen

Zum wirksamen Eingehen einer Ehe bedarf es einer vertraglichen Einigung. Dabei müssen die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden.

Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist seit der Familienrechtsreform von 1998 nicht mehr zwingend.

Zum Eingehen der Ehe ist grundsätzlich Volljährigkeit notwendig. Von diesem Erfordernis kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde und der künftige Ehegatte volljährig ist.

Ist einer der künftigen Ehegatten geschäftsunfähig, kann überhaupt keine wirksame Ehe geschlossen werden.




Eheverbote

Die Eheverbote sind abschließend im BGB normiert:
  • Verwandte dürfen überhaupt nicht heiraten. Entscheidend ist dabei die Blutsverwandtschaft. Wichtig ist, dass die durch Adoption begründete Verwandtschaft und Schwägerschaft der blutsmäßigen Verwandtschaft gleichgestellt ist;
  • Die Doppelehe ist in Deutschland ebenfalls nicht erlaubt.

Fehlerhafte Ehe

Besonders schwerwiegende Verstöße lassen eine Ehe überhaupt nicht zustande kommen. Diese sog. Nichtehe hat keinerlei Rechtswirkungen. Unter die Nichtehe fällt seit 2001 bundesweit nicht mehr die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Ist aber die Ehe beispielsweise nicht vor einem Standesbeamten geschlossen worden, so ist sie unwirksam.

Eine Nichtehe muss nicht durch Scheidung aufgehoben werden. Sie ist grundsätzlich nicht wirksam.


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